Brandschutz
Für die Einreihung von Wänden und Pfeilern in Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 ist das Brandverhalten über ein Prüfzeugnis bzw. eine gutachtliche Stellungnahme einer dafür bauaufsichtlich anerkannten Stelle nachzuweisen.
In dieser DIN-Vorschrift werden die brandschutztechnischen Klassifizierungen hinsichtlich ihrer Prüfung und Einteilung festgelegt. Die bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz werden in den Landesbauordnungen geregelt.
Die Anforderungen in den Landesbauordnungen sind ähnlich. In der folgenden Tabelle sind die Begriffe in den Bauordnungen und ihre Zuordnung zu den Feuerwiderstandsklassifizierungen genannt.
Steine der DIN 18152 und 18153 gehören der Baustoffklasse A an. Bauteile werden nach ihrer Wider-standsfähigkeit in Feuerwiderstands-klassen eingeteilt. Die Einstufung in verschiedene Klassen bemisst sich an der Feuerwiderstandsdauer.
Diese wiederum definiert sich durch die Zeitspanne in Minuten, in der ein Bauteil die Anforderungen bei der Brandprüfung erfüllt.
In § 19 der Musterbauordnung (MBO) ist folgendes formuliert:
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Schadensfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und
Tieren möglich sind“.
Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit beeinflussen die Feuerwiderstandsklasse nicht. Aussteifende Wände, Riegel und Stützen müssen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die auszusteifenden Wände haben. Werden die Wände, an die Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, nicht verputzt, so sind die Stoß-fugen zu vermörteln. Bei verputzten Wänden kann auf die Stoßfugenvermörtelung verzichtet werden.
Als Putze, die den Feuerwiderstand verbessern, können Putze der Mörtelgruppe P II oder P IV nach DIN 18550 Teil 2 verwendet werden. Die Dämmschichten in den Fugen und zwischen den Wänden, die der Schall- und Wärmedämmung dienen, müssten aus Mineralfaserplatten bestehen, der Baustoffklasse A angehören, einen Schmelzpunkt ≥ 1000° C und eine Rohdichte ≥ 30 kg/m3 besitzen.
Steck-, Schalter-, Verteilerdosen o.ä. dürfen nicht den Brandschutz-Wänden gegenüberliegend eingebaut werden. Für Wände mit einer Dicke ≥ 140 mm hat diese Aussage keine Gültigkeit. Die Wanddicke bemisst sich aus Stärke und Putzschichten.
Die Dicke der feuerhemmenden Wände ist in Abhängigkeit der Steinrohdichte zu sehen.
Brandwände
Brandwände müssen ganz aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und immer der Klasse F90 angehören. Sie dienen der Abschottung von Brandabschnitten. Die Angaben gelten für Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1, die die Anforderungen an Brandwände nach DIN 4102 Teil 3 erfüllen.
Für Mauerwerk, das diesen Vorschriften nicht entspricht, ist der Nachweis über ein Prüfzeugnis bzw. eine gutachterliche Stellungnahme einer hierfür bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu führen (Tabelle 38).
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Brandschutz DIN 4102