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Brandschutz

Für die Einreihung von Wänden und Pfeilern in Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 Teil 2 ist das Brand­verhalten über ein Prüfzeugnis bzw. eine gutachtliche   Stellungnahme einer dafür bauaufsichtlich anerkannten Stelle nachzu­weisen.

In dieser DIN-Vorschrift werden die brandschutztechnischen Klassifizierungen hinsichtlich ihrer Prüfung und Einteilung festgelegt. Die bau­aufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz werden in den Landes­bauordnungen geregelt.
Die Anfor­de­rungen in den Landesbauordnungen sind ähnlich. In der folgenden Tabelle sind die Begriffe in den Bau­ordnungen und ihre Zuordnung zu den Feuerwiderstandsklassifizierungen genannt.

Steine der DIN 18152 und 18153 gehören der Baustoffklasse A an. Bauteile werden nach ihrer Wider-­standsfähigkeit in Feuerwiderstands-­­klassen eingeteilt. Die Einstufung in verschiedene Klassen bemisst sich an der Feuerwiderstands­dauer.
Diese wiederum definiert sich durch die Zeitspanne in Minuten, in der ein Bauteil die Anforderungen bei der Brandprüfung erfüllt.

In § 19 der Musterbauordnung (MBO) ist folgen­­des formuliert:
„Bauliche Anlagen sind so anzu­ord­nen, zu errichten und zu unter­halten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Schadensfeuer vor­gebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und
Tieren möglich sind“.

Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit beeinflussen die Feuer­wider­stands­klasse nicht. Ausstei­fen­de Wände, Riegel und Stützen müs­sen mindestens die gleiche Feuer­wider­standsklasse wie die aus­­zusteifenden Wände haben. Wer­den die Wände, an die Anforderungen an den Brandschutz gestellt wer­den, nicht verputzt, so sind die Stoß-­fugen zu vermörteln. Bei ver­putzten Wänden kann auf die Stoßfugenvermörtelung verzichtet werden.

Als Putze, die den Feuerwiderstand verbessern, können Putze der Mörtel­gruppe P II oder P IV nach DIN 18550 Teil 2 verwendet werden. Die Dämm­schichten in den Fugen und zwischen den Wänden, die der Schall- und Wärmedämmung dienen, müssten aus Mineralfaser­platten bestehen, der Baustoff­klasse A angehören, einen Schmelz­­­punkt ≥ 1000° C und eine Rohdichte ≥ 30 kg/m3 besitzen.

Steck-, Schalter-, Verteilerdosen o.ä. dürfen nicht den Brandschutz-Wänden gegenüberliegend ein­ge­baut werden. Für Wände mit einer Dicke ≥ 140 mm hat diese Aussage keine Gültigkeit. Die Wanddicke bemisst sich aus Stärke und Putz­schichten.

Die Dicke der feuerhemmenden Wände ist in Abhängigkeit der Steinrohdichte zu sehen.

Brandwände

Brandwände müssen ganz aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und immer der Klasse F90 an­gehören. Sie dienen der Abschottung von Brandabschnitten. Die Angaben gelten für Wände aus Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1, die die An­forderungen an Brandwände nach DIN 4102 Teil 3 erfüllen.

Für Mauerwerk, das diesen Vorschriften nicht entspricht, ist der Nachweis über ein Prüfzeugnis bzw. eine gutachterliche Stellung­nahme einer hierfür bauaufsichtlich aner­kannten Prüfstelle zu führen (Tabelle 38).

Download

Brandschutz DIN 4102


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